Tierhaltung in der Mietwohnung
Tierhaltung in der Mietwohnung – das ist oftmals ein Streitthema. Nicht selten wird im Mietvertrag die Tierhaltung pauschal untersagt. Und genau das ist nach Mietrecht nicht zulässig. Ein pauschales Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist nämlich nichtig.
Unterschieden wird im Mietrecht auch nach verschiedenen Tierarten. Kleintiere, also Fische, Kaninchen, Vögel oder andere kleine Tiere dürfen nach Mietrecht nämlich in der Wohnung gehalten werden. Für diese Tiere bedarf es nicht einmal einer Erlaubnis durch den Vermieter.
Mit Katzen schaut es da nach der Rechtsprechung schon ganz anders aus. Selbst in ländlichen Gegenden sind maximal zwei freilaufende Katzen zulässig und zumutbar. Wenn sich die Nachbarn über mehr als zwei freilaufende Nachbarn beschwerden, kann dem Halter die Auflage drohen, dass dieser die Katzen in der Wohnung hält. Und auch für die Katzenhaltung in der Wohnung bedarf es der Erlaubnis des Vermieters.
Natürlich muss auch der Hund vom Mieter zugelassen werden. Ausnahmen bilden hier im Mietrecht übrigens sogenannte Nutzhunde, also zum Beispiel der Blindenhund, der vom Vermieter geduldet werden muss.
Richtig in Mode gekommen sind inzwischen ja auch die Mini-Schweine, die von einigen Tierfreunden gehalten werden. Diese Haltung muss vom Vermieter aber nur dann geduldet werden, wenn von den Tieren keine Gefahr für die anderen Mieter ausgeht. Wenn Mieter sich bedroht fühlen, kann der Mieter gezwungen werden, die Mini-Schweine abzugeben.
Auch wenn Tierhaltung im Haus zulässig ist, ist letztlich der tierhalter immer dafür zuständig, dass die Tiere für die anderen Mieter keine Belästigung darstellen. Stundenlanges Bellen, weil der Tierhalter außer Haus ist, müssen die Mitmieter zum Beispiel nicht hinnehmen – auch nicht in einem Haus, in dem grundsätzlich die Tierhaltung zulässig ist.